CM network e.V.


Satzung

  1. Ziel des Vereins
    1. Name und Sitz
    2. Zweck des Vereins
    3. Mittelverwendung
  2. Mitgliedschaft
    1. Erwerb der Mitgliedschaft
    2. Mitgliedsbeitrag
    3. Beendigung der Mitgliedschaft
  3. Verwaltung des Vereins
    1. Organe des Vereins
    2. Zusammensetzung des Vorstands
    3. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
    4. Wahl des Vorstands
    5. Vorstandssitzungen
    6. Mitgliederversammlung
    7. Einberufung von Mitgliederversammlungen
    8. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
    9. Kassenprüfung
    10. Geschäftsjahr und Rechnungslegung
  4. Auflösung des Vereins
    1. Auflösung

I. Ziel des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "CM Network e.V." CM steht für Cooperative Management.
  2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie im Bereich von Informationstechnologien. Das Netzwerk stellt eine Plattform zum Austausch von Wissen und zum Aufbau von Kooperationsbeziehungen bis hin zur Beratung und inhaltlichen Unterstützung bei der Gründung von jungen Unternehmen dar. Studierenden, MitarbeiterInnen und Angehörigen der Hochschulen soll der Kontakt zur Industrie erleichtert werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufrechterhaltung und Vertiefung der persönlichen Kontakte zwischen den aktuellen und ehemaligen MitarbeiterInnen bzw. Studierenden der Forschungsgruppe "Cooperation & Management" am Institut für Telematik der Universität Karlsruhe (TH) verwirklicht. Es sollen dauerhafte Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis aufgebaut und gefördert werden. Dies wird erreicht durch:
    • Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und Treffen zum lebendigen Gedankenaustausch zwischen Wissenschaft und Industrie.
    • Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Treffen der Absolventen, Mitarbeiter, Ehemaligen des Instituts für Telematik, der Universität Karlsruhe (TH) und Förderer des Vereins.
    • Förderung der Kontakte und der Kooperation zwischen Wissenschaft, Lehre und Industrie.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen jeweils vor dem Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

III. Verwaltung des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins "CM Network e.V." sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus dem (der) Vorsitzenden (1. Vorsitzender), dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) sowie aus dem (der) Schatzmeister(in) und dem (der) Schriftführer(in). Diese vier Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Für Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, werden Ersatzpersonen von den übrigen Vorstandsmitgliedern für den Rest der Amtsdauer benannt.
  3. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorstandsvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Vertretungsmacht eines Vorsitzenden ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften über einen bestimmten Betrag verpflichtet ist, die Zustimmung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern einzuholen. Der Betrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
  2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
    • Buchführung
    • Erstellung des Jahresberichts
    • Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
    • Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr in geheimer Wahl gewählt.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Diese können auch virtuell abgehalten werden.
  2. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl der KassenprüferInnen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse oder Anschrift gerichtet war.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht sollte persönlich ausgeübt werden. Alternativ kann der Stimmberechtigte sein Stimmrecht schriftlich oder durch einen schriftlich ernannten Vertreter ausüben. Der Vertreter muss Mitglied des Vereins sein und darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Der Stimmberechtigte hat auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass seine Stimme rechtzeitig bei einem der Vorstandsmitglieder eingeht.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen in einer offenen Wahl. Auf Antrag kann diese auch durch eine geheime Wahl ersetzt werden. Über den Antrag auf geheime Wahl bedarf es keiner Abstimmung, die Antragstellung ist hinreichend für die Durchführung einer geheimen Wahl.
  5. Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
  8. Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung können jederzeit von den Mitgliedern des Vereins eingesehen werden.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine Person zur Kassenprüfung. Diese Person(en) darf (dürfen) nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  2. Der (Die) Kassenprüfer(in) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des (der) Schatzmeisters(in) und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den (die) von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer(innen).

IV. Auflösung des Vereins

§ 17 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.